**Bundesministerium antwortet** Ist eine Lampe an einer Softair Legal oder Illegal?

  • Frage 1:


    Darf ich an eine U 0,5J Softair eine Lampe montieren?


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    Antwort 1:


    "Softair-Waffen – im englischsprachigen Raum auch Airsoft-Waffen – sind zum Spiel bestimmte Druckluftwaffen, die mittels Feder- oder Gasdruck kleine, meist farbige Plastikkugeln im Kaliber 6 mm verschießen. Oft sind es Nachbauten von Feuerwaffen. Sie sind Schusswaffen im Sinne des Waffenrechts. Ausgenommen vom Waffengesetz sind nur solche Schusswaffen, die zum Spiel bestimmt sind, wenn die Geschossenergie unter 0,5 Joule liegt. Der Erwerb und Besitz dieser Waffen sind erlaubnisfrei.


    Sofern die Waffen eine Geschossenergie zwischen 0,5 und 7,5 Joule haben, dürfen sie erst ab 18 Jahren erlaubnisfrei erworben und besessen werden – vorausgesetzt, sie haben eine Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) mit dem Kennzeichen „F im Fünfeck“.


    Weil Softair-Waffen echten Feuerwaffen originalgetreu nachgebildet sind und damit eine hohe Verwechslungsgefahr besteht, unterliegen die meisten Softair-Waffen seit dem 1. April 2008 – unabhängig von ihrer Geschossenergie – als sog. Anscheinswaffen dem Führens Verbot des § 42a WaffG. Das bedeutet, dass sie außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte nicht geführt werden dürfen. In der Praxis bedeutet dies, dass das Schießen mit Softair-Waffen außerhalb von Schießstätten und des befriedeten Besitztums ohne gleichzeitiges Führen nicht möglich ist; das Führen ist jedoch grundsätzlich verboten. Ihr Transport, beispielsweise von der eigenen Wohnung zum eigens dafür vorgesehenen Softair-Spielfeld, ist nur in einem verschlossenen Behältnis erlaubt (z. B. mit einem Schloss verriegelte Tasche). Ein Verstoß ist bußgeldbewehrt.


    Werden an eine Softair-Waffe, die eine Geschossenergie unter 0,5 Joule aufweist und deshalb grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fällt, Beleuchtungsmittel oder Zielmarkierer befestigt, die für diese Waffe bestimmt sind, so fallen diese ebenfalls nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes.


    ACHTUNG!!!

    Werden jedoch an eine Softair-Waffe, die eine Geschossenergie unter 0,5 Joule aufweist und deshalb grundsätzlich nicht unter die Bestimmungen des Waffengesetzes fällt, Beleuchtungsmittel oder Zielmarkierer befestigt, die nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.1 Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren) oder nach Nummer 1.2.4.2 Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen, und diese für Schusswaffen bestimmt sind, so sind diese verboten! Wer einen derartigen Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt, kann gemäß § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

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    Frage 2:


    Wenn ich im Internet eine Zielfernrohr-Halterung kaufe und eine Taschenlampe, diese dann kombiniere und an eine unter 0,5J Softair montiere. Ist diese ja dafür nicht bestimmt, trotzdem Legal, weil die Softair somit nicht unter das Waffengesetz fällt und nur unter das Anscheinswaffengesetz (plump gesagt, Lampe an Spielzeug).


    Wenn ich aber diese Kombination an eine Ü 0,5J montiere ist es Illegal, weil die Softair Ü 0,5J unter das Waffengesetz fällt und natürlich auch unter das Anscheinswaffengesetz.


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    Antwort 2:


    An Softair-Waffen, die eine Geschossenergie unter 0,5 Joule aufweisen, können mobile Lichtquellen (z. B. handelsübliche Taschenlampe auf einer Zielfernrohrhalterung) erlaubnisfrei angebracht und damit betrieben bzw. umgegangen werden, sofern diese Lichtquellen nicht unter das Waffengesetz (Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4) fallen.


    Die Beachtung anderer Vorschriften bleibt jedoch bestehen. Als ein Beispiel für ein Verbot dient § 20 Absatz 1 Nummer 5 der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO), wenn beispielsweise ein Lasergerät an eine Softair-Waffe angebaut und betrieben werden soll. Nach § 20 LuftVO ist der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere von Lasergeräten, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- oder Abflugs zu blenden, erlaubnispflichtig durch die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes.


    Für eine Softair-Waffe, die eine Geschossenergie über 0,5 Joule aufweist, gelten die Vorschriften des Waffengesetzes.